Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere AGB

Allgemeine Geschäfts- und Verpackungsbedingungen der Firma
Fäth Industrieverpackung GmbH

§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns erbrachten Verpackungsleistungen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und uns haben Vorrang vor den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Solche Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
3. Unsere Allgemeinen Geschäfts-und Verpackungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
4. Sollten im Zusammenhang mit Verpackungsaufträgen Speditionsleistungen, Transportaufträge, Lagerleistungen oder sonstige logistische Leistungen erbracht werden, so gelten für diese Leistungen die Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,Speditions- und Logistikunternehmer -(VBGL) in der jeweils neuesten Fassung. Ergänzend finden auf diese Leistungen auch folgende Regelungen der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Anwendung: § 2, § 11, § 12 sowie § 14.4.

§ 2 Angebot
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend.
2. Mündliche Vereinbarungen sowie alle sonstigen Erklärungen, insbesondere Nebenabreden und Veränderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

§ 3 Leistungsumfang
1. Vertragsgegenstand ist die Verpackung (Verbringung von Packgut in Packmittel) nach Maßgabe unserer Auftragsbestätigung. Sofern Sie bei uns lediglich Packmaterial oder Verpackungen einkaufen, gilt Kaufrecht; Werk- oder Dienstleistungen sind in diesem Fall nicht geschuldet.
2. Die Verpackungsleistung beinhaltet, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen, die Herstellung des Packstücks (inkl. Packmittel). Wenn nicht anders geregelt, wird die Herstellung einer Verpackung mittlerer Art und Güte geschuldet. Im Rahmen der Leistungserbringung wird nach Absprache die zu verpackende Ware vor und nach Verpackung auch durch uns gelagert. Diese Lagerung ist als verfügte Lagerung aber nicht Teil der Verpackungsleistung. Sollte eine solche Lagerung länger als vier Wochen andauern, behalten wir uns auch ohne gesonderte Vereinbarung vor, Lagergeld zu erheben bzw. kostenpflichtige Umlagerungen vorzunehmen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Versicherung der eingelagerten Ware.
3. Zur Erstellung einer luftdichten Verpackung unter Beifügung von Trockenmitteln bzw. zum Ergreifen sonstiger Korrosionsschutzmaßnahmen sind wir, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, nicht verpflichtet. Maßgeblich dafür, ob und in welcher Art und Umfang gegebenenfalls derartige Maßnahmen vorzunehmen sind, ist unsere Auftragsbestätigung. Sofern Korrosions-und/oder Konservierungsschutz ohne entsprechende Spezifikation vereinbart wurde, gewähren wir solchen maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten.
4. Die Entscheidung über eine Beauftragung von Korrosions- und/oder Konservierungsschutz liegt beim Auftraggeber. Uns trifft insofern keine eigene Prüf- oder Hinweispflicht.
5. Ergeben sich bei der Abwicklung des Vertrages unvorhersehbare, erschwerte Arbeitsbedingungen oder Zusatzkosten oder verzögert sich die Abwicklung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, Ersatz zusätzlicher uns entstandener Aufwendungen (z.B. für Lagerung von Verpackungsmaterial oder infolge gestiegener Materialpreise) und angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei Stillstandzeiten im Betrieb des Auftraggebers, beispielsweise bei erhöhten Kosten für das von uns eingesetzte Personal.

§ 4 Verpflichtungen des Auftraggebers
1. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben.
2. Der Auftraggeber hat die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes schriftlich bekannt zu geben. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte.
3. Handelt es sich bei zu verpackenden Gütern um Gefahrgüter, hat der Auftraggeber uns vor Vertragsschluss hierauf schriftlich ausdrücklich hinzuweisen. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren.
4. Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen. So sind wir zum Beispiel darüber zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.
5. Ebenso hat der Auftraggeber uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk-Carrier), sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben.
6. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die vollständige Bereitstellung und Übermittlung sämtlicher für die Durchführung von Verpackung und anschließender Transporte erforderlicher Dokumente und/oder Genehmigungen. Ebenso ist der Auftraggeber für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen verantwortlich.
7. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen.
8. Der Auftraggeber hat uns die zur Markierung erforderlichen Angaben schriftlich rechtzeitig vor Durchführung der Verpackung zu übermitteln.
9. Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für eine ausreichende Versicherung der zu verpackenden bzw. verpackten Güter (z.B. Transport-, Lager-, Feuerversicherung). Soweit wir für den Auftraggeber eine Versicherung abschließen sollen, ist hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Auftraggeber trägt die damit verbundenen Aufwendungen gesondert.
10. Der Auftraggeber haftet für die Erfüllung der in § 4 genannten Verpflichtungen und die Richtigkeit seiner Angaben.

§ 5 Preise-Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Skonto und sonstige Abzüge werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt.
3. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt, unsere Preise gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erhöhen. Im Rahmen des billigen Ermessens zu berücksichtigen sind zwischen Vertragsschluss und Liefertermin eingetretene, nicht von uns zu vertretende Steigerungen unserer Kosten für unsere Leistungen, insbesondere aufgrund von Erhöhungen von Arbeitskosten oder Materialpreisen oder der durch Gesetzesänderungen bedingten Kostensteigerungen, wobei auch Senkungen der Kosten für unsere Leistungen in diesem Zeitraum zu berücksichtigen sind.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist; darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers nur, soweit seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. .

§ 6 Leistungszeiten-Verzug
1. Sind wir vorübergehend aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände daran gehindert, die von uns geschuldete Leistung rechtzeitig (insbesondere zu einem vereinbarten Liefertermin oder binnen einer vereinbarten Lieferfrist) zu erbringen – insbesondere aufgrund von nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen –, verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Wir werden Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Auftraggeber mitteilen.
2. Setzt uns der Auftraggeber, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine den Umständen nach angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist er berechtigt, sofern wir auch diese Frist aus Gründen verstreichen lassen, die wir zu vertreten haben, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

§ 7 Gefahrenübergang
Soweit nicht anders vereinbart oder nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab im Wesentlichen mangelfreier Fertigstellung der Verpackungsleistung auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber in Annahmeverzug geraten ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus den zwischen ihm und uns bestehenden Vertragsbeziehungen.
2. Wir behalten uns das Eigentum an unseren Verpackungsmaterialien bis zum Ausgleich aller nach Absatz 1 gesicherten Forderungen vor.
3. Der Auftraggeber verwahrt sämtliche Sachen, an denen wir uns nach diesem Paragraphen das Eigentum vorbehalten haben (Vorbehaltssachen), unentgeltlich für uns.
4. Wird die Verpackung durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so steht uns das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwertes der Verpackung zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwert zum Zeitwert der Hauptsache zu.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verpackung gemeinsam mit der verpackten Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung für die mitverkaufte Verpackung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus einer Kontokorrentabrede mit dem Abnehmer bzw. Dritten. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt worden ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass uns der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
6. Wird die Vorbehaltssache vom Auftraggeber zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Verbindung mit anderen Sachen, verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltssache als vereinbart.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Auftraggebers soweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer alle unsere bis dahin entstandenen und durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig befriedigt hat, erlischt all unser zu diesem Zeitpunkt bestehendes Vorbehaltseigentum.

§ 9 Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat unsere Verpackungsleistung unverzüglich nach Abnahme, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt unsere Verpackungsleistung als genehmigt, es sein denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls
gilt unsere Verpackungsleistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Sollten wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, können wir uns auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen. Die Regelungen des § 640 Abs. 2 BGB bleiben hiervon unberührt.
2. Bei Mängeln unserer Verpackungsleistung sind wir zunächst zur Nacherfüllung (nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Auftraggeber das gesetzliche Recht zur Minderung und zum Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.
3. Für etwaige Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die Bestimmungen des folgenden § 10.

§ 10 Haftung bei Verpackungsleistungen
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus von uns zu vertretender Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, sonstiger Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt (einschließlich eines Verschuldens unserer Erfüllungsgehilfen), nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit (Fahrlässigkeit unterhalb der groben Fahrlässigkeit), einschließlich der einfachen Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Haftung nicht auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruht. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden.
3. Unsere Haftung für von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen sowie unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Regelungen des § 639 BGB bleiben von den vorstehenden Regelungen dieses § 10 unberührt.
4. Die Regelungen dieses § 10 gelten auch zugunsten der Mitglieder unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Besonderheiten der Haftung bei Fracht, Spedition, Lagerung und sonstigen logistischen Leistungen
1. Bei der Durchführung von Fracht- und/oder Speditionsverträgen ist unsere Haftung für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden infolge Verlust oder Beschädigung des Gutes begrenzt auf einen Betrag von 2 SZR für jedes Kilogramm. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist und des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. Im Übrigen richtet sich unsere Haftung nach den VBGL in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Bei verfügter Lagerung oder bei sonstigen logistischen Dienstleistungen, die nicht den Regelungen des § 11 Absatz 1 unterfallen, richtet sich unsere Haftung nach den VBGL in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3. Für Verpackungsleistungen gelten ausschließlich die Haftungsbeschränkungen des § 10 und nicht die Regelungen des § 11 Abs. 1 und 2.

§ 12 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns wegen Mängeln unserer Leistung mit Ausnahme solcher auf Schadensersatz beträgt ein Jahr, beginnend ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 13 Rückgabe von Verpackungen
Soweit wir aufgrund der Verpackungsverordnung zur Rücknahme von Verpackungsmaterial (insbesondere Transportverpackung) verpflichtet sind, hat der Auftraggeber das entsprechende Material auf seine Kosten und Gefahr an uns zurückzuliefern und die Kosten einer erforderlichen Entsorgung zu tragen.

§ 14 Gerichtstand-Erfüllungsort-Salvatorische Klausel
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögegen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhaltnis zwischen dem Auftraggeber und uns unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz, sofern nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderer Gerichtsstand gegeben ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet deutsches Recht mit Ausnahme Regelungen seines Kollisionsrechts Anwendung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, nichtig, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt. Im Falle von unwirksamen und lückenhaften Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Sämtliche erforderliche Daten unserer Auftraggeber werden unter Beachtung des Datenschutzgesetzes in unserer EDV gespeichert.

§ 15 Haftung
Die Auftragserteilung erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist begrenzt im Rahmen unseres aktuellen Versicherungsbedingungen. Diese sind hier zu finden:

 

Stand: Mai 2019

Bleiben wir in Kontakt

Anschrift

Fa. Fäth Industrieverpackung GmbH
Nordring 17
63762 Großostheim

 

Kontakt

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(0152) 29530271